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EEG und KWKG


Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), seit 01.04.2000 in Kraft

Der Gesetzgeber hat mit dem EEG vorgegeben, dass alle Stromnetzbetreiber verpflichtet sind, Strom aus regenerativen (= erneuerbaren) Energiequellen aufzunehmen und zu vorgegebenen Preisen zu vergüten. Die Vergütung betrifft erzeugten Strom, der aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik), Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird.
Veröffentlichung gemäß § 52 EEG
Mit den hieraus resultierenden Mehrbelastungen gegenüber der Stromerzeugung in konventionellen Kraftwerken mittels Stein- und Braunkohle bzw. Kernenergie werden über eine deutschlandweite Ausgleichsregelung alle Stromlieferanten gleichmäßig belastet (= überregionaler Lastenausgleich).
Alle deutschen Stromversorger sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer gesamten Stromabgabemenge an regenerativ erzeugtem Strom zu einem bundesweiten Durchschnittspreis einzukaufen.
Die Stromabgabepreise werden dadurch entsprechend zusätzlich belastet. Für die Stadtwerke Waiblingen errechnen sich folgende EEG-Zuschläge:

01.04.2000 bis 30.09.2000 0,0000 Ct/kWh
01.10.2000 bis 31.12.2001 0,2658 Ct/kWh
01.01.2002 bis 31.12.2002 0,2700 Ct/kWh
01.01.2003 bis 31.12.2003 0,4200 Ct/kWh
01.01.2004 bis 31.12.2004 0,4700 Ct/kWh
01.01.2005 bis 31.12.2005 0,5500 Ct/kWh
01.01.2006 bis 31.12.2006 0,5900 Ct/kWh
01.01.2007 bis 31.12.2007 0,7000 Ct/kWh
01.01.2008 bis 31.12.2008 1,0000 Ct/kWh
01.01.2009 bis 31.12.2009 0,7000 Ct/kWh
 
Ab dem 01.01.2010 wurde ein einheitlicher EEG-Zuschlag für alle Energieversorger festgelegt.
01.01.2010 bis 31.12.2010 2,047 Ct/kWh
01.01.2011 bis 31.12.2011 3,530 Ct/kWh
01.01.2012 bis 31.12.2012 3,592 Ct/kWh


Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), seit 01.04.2002 in Kraft

Die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine ressourcenschonende und klimafreundliche Form der Energieerzeugung. Durch die Kraft-Wärme-Kopplung wird aufgrund der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Nutzwärme ein höherer Primärenergie-Nutzungsgrad als bei der getrennten Erzeugung von Strom in Kondensationskraftwerken und Nutzwärme in Heizkesseln erzielt. Die hohe Primärenergieausnutzung bewirkt, dass spezifisch weniger Klimagase, insbesondere Kohlendioxid, emittiert werden.
Die Einsparung von Primärenergieträgern und die Minderung von klimaschädlichen Emissionen dient der Erhaltung der Lebensgrundlagen und dem Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen sowie dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. Ziel des Gesetzes ist die Sicherung und der Ausbau der ressourcenschonenden und klimafreundlichen Form der Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
Bestehende KWK-Anlagen werden befristet geschützt; es wird ein Anreiz zu ihrer Modernisierung geschaffen. Das Gesetz soll außerdem die Errichtung von kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zwei Megawatt und die Markteinführung von Brennstoffzellen-Anlagen anregen.
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12.05.2000 besteht ein Anspruch auf Vergütung für Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist allein, dass der Strom aus einer entsprechenden KWK-Anlage in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
 
Der Gesetzgeber unterscheidet drei Letztverbrauchergruppen: (Zuschläge ab 01.01.2012)

1. Es ergibt sich zunächst bundesdurchschnittlich ein Aufschlag von 0,002 Ct/kWh für alle Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh je Abnahmestelle.
2. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen für die ersten 100.000 kWh zunächst 0,002 Ct/kWh, für darüber hinausgehende Strombezüge den gesetzlich festgelegten Aufschlag von 0,05 Ct/kWh.
3. Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die ersten 100.000 kWh zunächst 0,002 Ct/kWh, für darüber hinausgehende Strombezüge den gesetzlich festgelegten Aufschlag von 0,025 Ct/kWh. Der Nachweis der oben genannten 4 % des Umsatzes übersteigenden Stromkosten ist uns mit einem testierten Schreiben (Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer) nachzuweisen.
 
Folgende Zuschläge entsprechend KWKG gelten für einen Jahresverbrauch bis 100.000 kWh:

01.10.2000 bis 31.12.2001 0,2454 Ct/kWh
01.01.2002 bis 31.03.2002 0,2500 Ct/kWh
01.04.2002 bis 31.12.2002 0,2600 Ct/kWh
01.01.2003 bis 31.12.2003 0,3100 Ct/kWh
01.01.2004 bis 31.12.2004 0,2840 Ct/kWh
01.01.2005 bis 31.12.2005 0,3360 Ct/kWh
01.01.2006 bis 31.12.2006 0,3410 Ct/kWh
01.01.2007 bis 31.12.2007 0,2890 Ct/kWh
01.01.2008 bis 31.12.2008 0,1990 Ct/kWh
01.01.2009 bis 31.12.2009 0,2310 Ct/kWh
01.01.2010 bis 31.12.2010 0,1300 Ct/kWh
01.01.2011 bis 31.12.2011 0,0300 Ct/kWh
01.01.2012 bis 31.12.2012 0,0020 Ct/kWh
   


Umlage nach § 19 StromNEV, seit 01.01.2012 in Kraft

Ziel dieser Umlage ist es, entgangene Erlöse der Netzbetreiber durch die teilweise oder vollständige Befreiung stromintensiver Industrien von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bundesweit von allen Letztverbrauchern zu vereinnahmen..
 
Der Gesetzgeber unterscheidet drei Letztverbrauchergruppen: (Zuschläge ab 01.01.2012)

1. Es ergibt sich zunächst bundesdurchschnittlich ein Aufschlag von 0,151 Ct/kWh für alle Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh je Abnahmestelle.
2. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen für die ersten 100.000 kWh zunächst 0,151 Ct/kWh, für darüber hinausgehende Strombezüge den gesetzlich festgelegten Aufschlag von 0,05 Ct/kWh.
3. Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die ersten 100.000 kWh zunächst 0,151 Ct/kWh, für darüber hinausgehende Strombezüge den gesetzlich festgelegten Aufschlag von 0,025 Ct/kWh. Der Nachweis der oben genannten 4 % des Umsatzes übersteigenden Stromkosten ist uns mit einem testierten Schreiben (Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer) nachzuweisen.
 
Folgende Umlagen nach § 19 StromNEV gelten für einen Jahresverbrauch bis 100.000 kWh:

01.01.2012 bis 31.12.2012 0,1510 Ct/kWh
   

Hinweis: Die oben genannten Preisangaben sind Netto-Angaben. Bei der Berechnung des zu zahlenden Entgelts für den EEG- und KWK-Zuschlag sowie die Umlage nach § 19 Strom NEV werden die Netto-Preiselemente mit dem jeweiligen Verbrauch multipliziert und dem sich ergebenden Betrag die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer hinzu gerechnet.

 
STWWN