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EEG
und KWKG
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), seit 01.04.2000 in Kraft
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Der Gesetzgeber hat mit dem EEG vorgegeben, dass alle Stromnetzbetreiber verpflichtet sind, Strom aus regenerativen (= erneuerbaren) Energiequellen aufzunehmen und zu vorgegebenen Preisen zu vergüten. Die Vergütung betrifft erzeugten Strom, der aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik), Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird.
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Veröffentlichung gemäß
§ 52 EEG |
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Mit den hieraus resultierenden Mehrbelastungen gegenüber der
Stromerzeugung in konventionellen Kraftwerken mittels Stein-
und Braunkohle bzw. Kernenergie werden über eine deutschlandweite
Ausgleichsregelung alle Stromlieferanten gleichmäßig
belastet (= überregionaler Lastenausgleich).
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Alle deutschen Stromversorger sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer gesamten
Stromabgabemenge an regenerativ erzeugtem Strom zu einem bundesweiten Durchschnittspreis einzukaufen. |
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Die Stromabgabepreise werden dadurch entsprechend zusätzlich belastet. Für die Stadtwerke Waiblingen errechnen sich folgende EEG-Zuschläge:
| 01.04.2000 bis 30.09.2000 |
0,0000 Ct/kWh |
| 01.10.2000 bis 31.12.2001 |
0,2658 Ct/kWh |
| 01.01.2002 bis 31.12.2002 |
0,2700 Ct/kWh |
| 01.01.2003 bis 31.12.2003 |
0,4200 Ct/kWh |
| 01.01.2004 bis 31.12.2004 |
0,4700 Ct/kWh |
| 01.01.2005 bis 31.12.2005 |
0,5500 Ct/kWh |
| 01.01.2006 bis 31.12.2006 |
0,5900 Ct/kWh |
| 01.01.2007 bis 31.12.2007 |
0,7000 Ct/kWh |
| 01.01.2008 bis 31.12.2008 |
1,0000 Ct/kWh |
| 01.01.2009 bis 31.12.2009 |
0,7000 Ct/kWh |
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Ab dem 01.01.2010 wurde ein einheitlicher EEG-Zuschlag für alle Energieversorger festgelegt.
| 01.01.2010 bis 31.12.2010 |
2,047 Ct/kWh |
| 01.01.2011 bis 31.12.2011
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3,530 Ct/kWh |
| 01.01.2012 bis 31.12.2012
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3,592 Ct/kWh |
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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), seit 01.04.2002 in Kraft
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Die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine ressourcenschonende und klimafreundliche Form der Energieerzeugung. Durch die Kraft-Wärme-Kopplung wird aufgrund der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Nutzwärme ein höherer Primärenergie-Nutzungsgrad als bei der getrennten Erzeugung von Strom in Kondensationskraftwerken und Nutzwärme in Heizkesseln erzielt. Die hohe Primärenergieausnutzung bewirkt, dass spezifisch weniger Klimagase, insbesondere Kohlendioxid, emittiert werden.
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Die Einsparung von Primärenergieträgern und die Minderung von klimaschädlichen
Emissionen dient der Erhaltung der Lebensgrundlagen und dem Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen sowie dem Schutz
der Tier- und Pflanzenwelt. Ziel des Gesetzes ist die Sicherung und der Ausbau der ressourcenschonenden und klimafreundlichen
Form der Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
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Bestehende KWK-Anlagen werden befristet geschützt; es wird ein Anreiz zu ihrer Modernisierung geschaffen. Das
Gesetz soll außerdem die Errichtung von kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zwei Megawatt und die
Markteinführung von Brennstoffzellen-Anlagen anregen.
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Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12.05.2000 besteht ein Anspruch auf Vergütung für Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist allein, dass der Strom aus einer entsprechenden KWK-Anlage in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
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Der Gesetzgeber unterscheidet drei Letztverbrauchergruppen: (Zuschläge
ab 01.01.2012)
| 1. |
Es ergibt sich zunächst bundesdurchschnittlich
ein Aufschlag von 0,002 Ct/kWh für alle
Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von
100.000 kWh je Abnahmestelle. |
| 2. |
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer
Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen
für die ersten 100.000 kWh zunächst 0,002
Ct/kWh, für darüber hinausgehende
Strombezüge den gesetzlich festgelegten Aufschlag
von 0,05 Ct/kWh. |
| 3. |
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe
zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben,
zahlen für die ersten 100.000 kWh zunächst
0,002 Ct/kWh, für darüber
hinausgehende Strombezüge den gesetzlich festgelegten
Aufschlag von 0,025 Ct/kWh. Der
Nachweis der oben genannten 4 % des Umsatzes übersteigenden
Stromkosten ist uns mit einem testierten Schreiben
(Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer)
nachzuweisen. |
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Folgende Zuschläge entsprechend KWKG gelten für einen Jahresverbrauch bis 100.000 kWh:
| 01.10.2000 bis 31.12.2001 |
0,2454 Ct/kWh |
| 01.01.2002 bis 31.03.2002 |
0,2500 Ct/kWh |
| 01.04.2002 bis 31.12.2002 |
0,2600 Ct/kWh |
| 01.01.2003 bis 31.12.2003 |
0,3100 Ct/kWh |
| 01.01.2004 bis 31.12.2004 |
0,2840 Ct/kWh |
| 01.01.2005 bis 31.12.2005 |
0,3360 Ct/kWh |
| 01.01.2006 bis 31.12.2006 |
0,3410 Ct/kWh |
| 01.01.2007 bis 31.12.2007 |
0,2890 Ct/kWh |
| 01.01.2008 bis 31.12.2008 |
0,1990 Ct/kWh |
| 01.01.2009 bis 31.12.2009 |
0,2310 Ct/kWh |
| 01.01.2010 bis 31.12.2010 |
0,1300 Ct/kWh |
| 01.01.2011 bis 31.12.2011 |
0,0300 Ct/kWh |
| 01.01.2012 bis 31.12.2012 |
0,0020 Ct/kWh |
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Umlage nach § 19
StromNEV, seit 01.01.2012 in Kraft
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Ziel dieser Umlage ist es, entgangene Erlöse
der Netzbetreiber durch die teilweise oder vollständige
Befreiung stromintensiver Industrien von den Netzentgelten
gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung
(StromNEV), bundesweit von allen Letztverbrauchern zu
vereinnahmen.. |
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Der Gesetzgeber unterscheidet drei Letztverbrauchergruppen: (Zuschläge
ab 01.01.2012)
| 1. |
Es ergibt sich zunächst bundesdurchschnittlich
ein Aufschlag von 0,151 Ct/kWh für alle
Letztverbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von
100.000 kWh je Abnahmestelle. |
| 2. |
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer
Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen
für die ersten 100.000 kWh zunächst 0,151
Ct/kWh, für darüber hinausgehende
Strombezüge den gesetzlich festgelegten Aufschlag
von 0,05 Ct/kWh. |
| 3. |
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe
zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben,
zahlen für die ersten 100.000 kWh zunächst
0,151 Ct/kWh, für darüber
hinausgehende Strombezüge den gesetzlich festgelegten
Aufschlag von 0,025 Ct/kWh. Der
Nachweis der oben genannten 4 % des Umsatzes übersteigenden
Stromkosten ist uns mit einem testierten Schreiben
(Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer)
nachzuweisen. |
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Folgende Umlagen nach § 19 StromNEV gelten für
einen Jahresverbrauch bis 100.000 kWh:
| 01.01.2012 bis 31.12.2012 |
0,1510 Ct/kWh |
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Hinweis: Die oben genannten Preisangaben
sind Netto-Angaben. Bei der Berechnung des zu zahlenden Entgelts
für den EEG- und KWK-Zuschlag sowie die Umlage nach §
19 Strom NEV werden die Netto-Preiselemente mit dem jeweiligen
Verbrauch multipliziert und dem sich ergebenden Betrag die
jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
hinzu gerechnet.
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