Das neue Energiewirtschaftsgesetz ist am 13.07.2005 in
Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist eine möglichst
sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente
und umweltverträgliche leitungs-gebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Weitere Ziele
des Energiewirt-schaftsgesetz sind die Sicherstellung eines
wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs der Versor-gung
mit Elektrizität und Gas, sowie die Sicherung eines langfristig
angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs
von Energieversorgungsnetzen.
Die Stadtwerke geben bekannt, dass die Preise und Bedingungen
für die Versorgung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen
der Grundversorgung den Preisen und Bedingungen der Allgemeinen
Preise der Grundversorgung Strom entsprechen. Die
Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und für die Ersatzversorgung im Energiebereich - die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV - gültig seit dem 26.10.2006) sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV - gültig seit dem 01.11.2006) lösen die "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" AVBEltV ab.
Für den Grundversorger sowie für Kunden der Grundversorgung ergeben sich dadurch
einige Änderungen. Beispielsweise ändert sich die Kündigungsfrist. Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Für die Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung nach
§ 38 EnWG gelten die Preise und Bedingungen der Allgemeinen
Tarife der Grundversorgung für Strom sowie die Stromgrundversor-gungsverordnung (StromGVV) sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Veröffentlichungen gemäß
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
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