| Versorgungsbedingungen
Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist am 13.07.2005 in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren
und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Gas auch
die Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs.
Hiermit geben wir bekannt, dass die Preise und Bedingungen
für die Versorgung von Haushaltskunden im Rahmen der
Grundversorgung mit Gas den Preisen und Bedingungen des Allgemeinen
Tarifs für die Versorgung mit Erdgas entsprechen.
Die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas - die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV-pdf-Datei) - gültig seit dem 26.10.2006 - sowie die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV-pdf-Datei) - gültig seit dem 01.11.2006 - llösen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" AVBGasV (pdf-Datei) ab.
Für den Grundversorger sowie für Kunden der Grundversorgung ergeben sich dadurch
einige Änderungen. Beispielsweise ändert sich die Kündigungsfrist. Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Für die Belieferung im Wege der Ersatzversorgung nach
§ 38 EnWG gelten die Preise und Bedingungen des Allgemeinen
Tarifs für Erdgas sowie die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV- pdf-Datei) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV-pdf-Datei).
Instandhaltung § 20 (1) Nr. 7 GasNZV
Die Stadtwerke Waiblingen haben aktuell keine größeren Instandhaltungsarbeiten geplant.
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