 |
Grundversorgung und Sondervertrag (toptarif)
für Haushalt, Heizung und Gewerbe 01.01. bis 31.03.2009*
Aufgrund der Gasgrundversorgungsverordnung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich (GasGVV) vom 26.10.2006 stellen die Stadtwerke Waiblingen ihren Kunden Gas zur
Verfügung.
Der Tarif der Grund- und Ersatzversorgung sowie die Sondervereinbarung toptarif sind Staffeltarife. Es wird automatisch der jeweils günstigste Preis für den Kunden ermittelt und in Rechnung gestellt.
Die Staffelgrenze liegt bei 9.000 kWh.
Die Sondervereinbarung toptarif kann bei einem Jahresverbrauch bis zu 60.000 kWh gewählt werden. Mit diesem Tarif spart man ab der ersten Kilowattstunde.
| |
Grund- und Ersatzversorgung
gilt für das Netzgebiet Waiblingen
|
toptarif
gilt für das Netzgebiet Waiblingen
|
| |
|
|
| Verbrauch bis 9.000 kWh |
Nettopreis |
Bruttopreis |
Nettopreis |
Bruttopreis |
| Grundpreis |
EUR pro Jahr |
28,00 |
33,32 |
28,00 |
33,32 |
| Arbeitspreis |
Ct/kWh |
7,44 |
8,85 |
7,05 |
8,39 |
| |
|
|
| Verbrauch über 9.000 kWh |
Nettopreis |
Bruttopreis |
Nettopreis |
Bruttopreis |
| Grundpreis |
EUR pro Jahr |
150,00 |
178,50 |
150,00 |
178,50 |
| Arbeitspreis |
Ct/kWh |
6,09 |
7,25 |
5,70 |
6,78 |
Steueraufschläge
In den Arbeitspreisen ist die Erdgassteuer in der jeweils gesetzlich
festgelegten Höhe von derzeit 0,55 Ct/kWh enthalten.
Die gerundeten Bruttopreise (in kursiver Darstellung) enthalten
die gesetzliche Umsatzsteuer ab 01.01.2007 (19 %).
| * Hinweis: |
Es gelten die jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Waiblingen (Staufer Kurier) veröffentlichten Preise und Bedingungen der Stadtwerke Waiblingen. |
Vertragslaufzeiten:
| Grundversorgungstarif |
Die Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten entsprechend der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). |
| |
|
| Sondertarif (toptarif) |
Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich anschließend jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Bei zweimaligem Zahlungsverzug sind die Stadtwerke berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall erfolgt
die Erdgasversorgung für das gesamte Abrechnungsjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, zu den Bedingungen des Grundversorgungstarifs der Stadtwerke.
Über beabsichtigte Preisänderungen werden die Stadtwerke die Kundin/den Kunden in geeigneter Weise schriftlich oder durch Veröffentlichung informieren. Bei Preisänderungen hat die Kundin/der Kunde ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden der Preisänderung.
Nutzt die Kundin/der Kunde dieses Sonderkündigungsrecht nicht, gilt die Zustimmung zur Preisänderung als erteilt.
Bei Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats kündigen.
|
|
|